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Satzung

des Fördervereins der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Förderverein der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“.
Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V..

Der Sitz des Vereins ist 41372 Niederkrüchten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“  § 53 der Abgabenordnung (AO).

Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, noch werden Personen durch Ausgaben begünstigt, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein darf einen Teil seiner Mittel allerdings für die allgemeine Verwaltung ausgeben.
Die Kosten müssen in einem angemessenen Rahmen bleiben.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der hilfs- und pflegebedürftigen Bewohner/-innen mit geistigen und körperlichen Behinderungen der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“, Dülkener Straße 112a in 41366 Schwalmtal-Waldniel.

Der Verein hat zum Ziel, diesen Bewohnern/-innen ein würdevolles und entsprechend ihren Behinderungen möglichst selbständiges Leben in einer Gemeinschaft sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und dies materiell, finanziell und mit persönlichem Engagement zu unterstützen.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

  • Vertretung und Unterstützung der Interessen der Bewohner/-innen
  • Mitgestaltung von Freizeitaktivitäten der Bewohner/-innen
  • Beschaffung von zur Umsetzung des Vereinszwecks notwendigen Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
  • Bereitstellung und Instandhaltung von gemeinschaftlich genutztem Mobiliar, von Geräten, Fahrzeugen u. ä. Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Satzungszwecke des Vereins einzusetzen.

Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Dieses Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Die Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag und werden regelmäßig über wesentliche Neuigkeiten im Verein informiert. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Aus der Mitgliedschaft ergibt sich kein Anspruch auf einen Platz in der Wohngruppe oder auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres beendet werden.

Sie geht außerdem mit dem Ende des Kalenderjahres verloren, in welchem die letzte Beitragsleistung länger als ein Jahr zurückliegt.

Der Ausschluss des Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen das Vereinsinteresse, gegen die Satzung oder den Satzungszweck verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die genaue Ausgestaltung wird in einer Beitragssatzung geregelt.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung (§ 7)
    • der Vorstand (§ 8) 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Pandemiebedingt kann dies auch per Videokonferenz geschehen.

Der Vorstand lädt zu dieser Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein.

Mit der schriftlichen Einladung wird zugleich die vorläufige Tagesordnung versandt.

Zusätzliche Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Eilanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Fördermitglieder können beratend teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/-innen
  • beschließt die Tagesordnung der Versammlung
  • genehmigt das Protokoll der letzten Versammlung
  • nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen entgegen und erteilt Entlastungen
  • diskutiert alle Belange des Vereins und verfasst notwendige Beschlüsse
  • beschließt über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins (Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich)

Die Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu protokollieren und von diesem sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Eine Vertretung des Trägers wird jeweils beratend zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

  • einer/m Vorsitzenden
  • einer/m stellvertretenden Vorsitzenden
  • einer/m Kassierer/-in
  • einer/m stellvertretenden Kassierer/-in
  • einer/m Schriftführer/-in

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Gewählt ist, wer als Mitglied von der Versammlung vorgeschlagen wird oder sich als Mitglied für das Amt bewirbt und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.

Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB vertreten.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist ermächtigt, Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden schriftlich verlangt wird.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit sowie die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eines der Vereinsmitglieder in den Vorstand zu berufen. Die Amtszeit des so bestimmten Vorstandmitglieds endet in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zweckes eingeladen werden muss. Die Auflösung gilt als erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung keine anderen Personen hierfür bestimmt.

Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Evangelischen Stiftung Hephata zu, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige   Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen.


§ 11 Inkrafttreten

Die Gründung des Fördervereins der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“ erfolgt am 21.01.2021.

Die Gründungsmitglieder sind im Gründungsprotokoll namentlich aufgeführt.

Die Errichtung der Satzung erfolgte gleichzeitig.

Die Eintragung in das Vereinsregister sowie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt werden umgehend beantragt.

Beitragssatzung

des Fördervereins der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“

Die Mitgliederversammlung des Fördervereins der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“ hat auf ihrer Versammlung am 21.01.2021 die nachstehende Beitragssatzung beschlossen:


§ 1 Zweck

Zur Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 der Vereinssatzung vom 21.01.2021 gibt sich der Förderverein der Wohngruppe „gemeinsam (er)leben“ eine Beitragssatzung.


§ 2 Beitragshöhe

Von den Mitgliedern wird folgender Mindestbeitrag erhoben:

ordentliches Mitglied:            60,00 Euro/Jahr
Fördermitglied:                       30,00 Euro/Jahr

Darüber hinausgehende Spenden sind jederzeit willkommen!


§ 3 Zahlung und Fälligkeit der Beiträge

Die Begleichung der fälligen Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Banküberweisung oder
SEPA-Lastschrifteinzug.

Sollte das Mitglied ein SEPA-Mandat erteilt haben, hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass das Konto für Zahlungen die entsprechende Deckung aufweist. Im Falle der Nichteinlösung hat das Mitglied die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten zu tragen.

Die Begleichung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bis spätestens 31. Januar des Beitragsjahres.


§ 4 Rückerstattung von Beiträgen

Jahresbeiträge werden nicht anteilig zurückerstattet.


§ 5 Änderung der Beitragssatzung

Änderungen der Beitragssatzung können entsprechend der Satzung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 6 Verabschiedung, Inkrafttreten sowie Außerkrafttreten der Beitragssatzung

Die Beitragssatzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft und erlischt mit der Auflösung des Vereins.

Diese Satzung tritt am 21.01.2021 in Kraft.